1995 ist das Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr (§42 Abs. 6 StVO) in Kraft getreten. Gleichzeitig mit Inkrafttreten wurde die Verordnung über Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs, BGBl. Nr. 1027/1994 erlassen. Im Rahmen dieser Verordnung wurden bestimmte Straßenstrecken zu den Be- und Entladebahnhöfen ausgenommen, um Lastkraftfahrzeugen im Vor- und Nachlaufverkehr die Zu- und Abfahrt zu ermöglichen.
Quellen: Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960; Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs.