Auf das Pressegeheimnis können sich Journalist*innen berufen, d.h. sie dürfen ihre Informant*innen schützen und haben ein gesetzlich garantiertes Zeugnisverweigerungsrecht. Das gilt auch für Bildjournalist*innen, die die von der Polizei verlangte Herausgabe eines Fotos verweigern dürfen. Das Pressegeheimnis ist einer der Eckpfeiler für umfassende und auch kritische Berichterstattung. Was als Pressegeheimnis im großen gilt, das gilt im kleineren Rahmen als Redaktionsgeheimnis.
Quelle: Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG).