Durch das mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingerichtete Informationssystem sollen alle Vertragspartner rasch einen Zugriff auf alle Daten erhalten, die für die Umsetzung des Durchführungsübereinkommen notwendig sind. Das Schengener Durchführungsübereinkommen gibt im Einzelnen vor, für welche Zwecke solche Ausschreibungen erfolgen dürfen (z.B.: Daten in Bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, die vermisst sind, die vorläufig in Verwahrsam genommen wurden oder Daten in Bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung gesucht werden, nicht jedoch im Zusammenhang eines Asylverfahrens). Die Informationen des SIS stammen im wesentlichen aus den nationalen Fahndungssystemen, welche über eine Zentraleinheit in Straßburg verbunden sind. Ausschließlich diese Zentraleinheit verteilt die Daten, wodurch jedem Vertragsstaat die gleiche umfassende Information garantiert ist. Das SIS unterliegt strengen Datenschutzbestimmungen. Die Tätigkeit der Zentrale wird durch eine gemeinsame Kontrollinstanz überwacht. Die jeweiligen nationalen Behörden überwachen die innerstaatliche Datenverarbeitung.
Quelle: https://www.bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/files/Informationsfolder_zum_SIS_II_deutsch_03072019.pdf (Stand 17.02.2022)