Volksgruppengesetz

Bundesgesetz vom 7. 7. 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich. Es stellt den Versuch dar, die unterschiedlichen Minderheitengesetze – die Stellung einiger österreichischer Minderheiten ist zum Teil durch Gesetze im Verfassungsrang (im Falle der Slowen*innen und burgenländischer Kroat*innen) oder durch bilaterale Verträge (im Falle der Tschech*innen und Slowak*innen in Wien) – abgesichert durch eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle Minderheiten zu ersetzen. Es definiert Volksgruppen als in Teilen des Bundesgebietes beheimatete Gruppen österreichischer Staatsbürger*innen mit nicht-deutscher Muttersprache und eigenem Volkstum. Die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sollen durch folgende Instrumentarien gewährleistet werden:

  1. Einrichtung von Volksgruppenbeiräten zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten.
  2. Volksgruppenförderung durch Geldleistungen oder andere Unterstützungsmaßnahmen.
  3. zweisprachige topographische Bezeichnungen in festgelegten Gebietsteilen.
  4. Bei bestimmten Dienststellen und Behörden kann die Sprache der Volksgruppe als Amtssprache gebraucht werden; im Verkehr mit diesen Behörden hat jede Person das Recht, sich der Sprache der Volksgruppe zu bedienen.

Den Roma und Sinti wurde die Anerkennung als Volksgruppe nach dem Volksgruppengesetz vorerst verwehrt, ihre Anerkennung als Minderheit erfolgt erst 1993. Im Jahr 2000 wurden die grundlegenden Rechte der Volksgruppen in die österreichische Bundesverfassung aufgenommen.

Quelle: https://austria-forum.org/af/AEIOU/Volksgruppengesetz (Stand 02.03.2022)