Wenn man in Österreich als ausländische*r Staatsbürger*in leben und arbeiten möchte, gelten bestimmte rechtliche Vorschriften. Diese sind jedoch nicht für alle Zugewanderten gleich: Abhängig von ihrem Herkunftsland sowie Zweck und Dauer ihres Aufenthaltes müssen sie unterschiedliche Regeln beachten. Einen rechtlichen Rahmen hierfür bildet das Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Darf ich überall leben und arbeiten, wo ich möchte?
In vielen Berufen haben sich die Lebens- und Karriereverläufe in den letzten Jahrzehnten stark internationalisiert: Ob Wissenschaftler*innen, Ingenieur*innen, Installateur*innen oder IT-Expert*innen – für sie alle gehört es zur Normalität, nicht ihr Leben lang in einem Land zu arbeiten.
Am einfachsten ist es für Bürger*innen aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union, nach Österreich zu kommen und hier zu leben, denn innerhalb der EU gilt die freie Wahl des Wohnortes und des Arbeitsplatzes.
Für Drittstaatsangehörige gelten Regeln, die jedes Land selbst festlegen kann. Für Aufenthalte in Österreich bis max. 6 Monate (ohne Arbeitserlaubnis) reicht ein Visum. Wer länger bleiben oder in Österreich arbeiten möchte, muss eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Dafür müssen verschiedene Kriterien erfüllt werden, z.B. ein positiv absolvierter Deutschkurs, Krankenversicherung oder Nachweis einer Wohnung.
Verschiedene Arbeits- und Niederlassungsbewilligungen
EWR/Schweiz
Anmeldung bei der zuständigen Behörde (z.B. Magistrat) innerhalb der ersten drei Monate nach Zuzug („Anmeldebescheinigung“), kein Aufenthaltstitel notwendig.
Drittstaaten
Für Drittstaatsangehörige gibt es verschiedene Aufenthaltstitel oder Beschäftigungsbewilligungen:
Nahe Angehörige von Schlüsselkräften oder von Personen, die bereits länger in Österreich niedergelassen sind
Aufenthaltstitel Familienangehörige*r – zunächst beschränkt, Verlängerung zu „Daueraufenthalt – EU“ möglich
Erfüllung bestimmter Kriterien, z.B. Hochschulabschluss, besondere Ausbildung, Berufserfahrung, Sprache
Rot-Weiß-Rot-Karte – Verlängerung zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung ist möglich
Beschäftigungsbewilligung durch Arbeitsmarktservice (AMS) und Aufenthaltserlaubnis
Einreisedokument: Visum; max. 6 Monate; quotenpflichtig
Inskripiton als Student*in an einer Hochschule
Aufenthaltsbewilligung – Studierende
Zugewanderten aus Drittstaaten wird zunächst ein zeitlich begrenzter Aufenthaltstitel verliehen, der verlängert werden kann. Dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, z.B. Nachweis einer Wohnung, Krankenversicherung, gesicherter Lebensunterhalt, Erfüllung der Integrationsvereinbarung.
Wusstest du…
… dass nicht nur Saisonarbeiter*innen nach Österreich kommen, sondern auch Österreicher*innen als Saisonarbeiter*innen im Ausland arbeiten? Das kann in ganz unterschiedlichen Berufen sein; der Wiener Andreas Suborics arbeitete beispielsweise im Winter als Jockey in Hongkong.
Arbeitsaufgabe
Informiere dich darüber, welche Möglichkeiten du im Rahmen deiner Ausbildung für einen Auslandsaufenthalt hast!
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Weiterführende Links
Quellen
- www.oesterreich.gv.at
- Statistik Austria (2019): Migration und Integration. Zahlen, Daten, Indikatoren 2019. Erstellt von Statistik Austria, Wien.