Aufenthaltsgesetz

Das Aufenthaltsgesetz trat 1993 in Kraft und regelt den Neuzuzug von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Wer aus dem Ausland nach Österreich einwandern will, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung, sowie den Nachweis von Lebensunterhalt und Wohnmöglichkeit.

Seit 1993 ist die Zahl der Aufenhaltsbewilligungen auf eine bestimmte Anzahl beschränkt. Der Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (= Bewilligung zur Zuwanderung) muss vom Ausland aus gestellt werden. Für in Österreich geborene Kinder von Ausländer*innen kann der Erstantrag auch im Inland gestellt werden. Außerdem können Familienangehörige (z.B. Ehepartner*innen) von EU-Bürger*innen ebenfalls in Österreich einen Erstantrag stellen. Bürger*innen von EU- und EWR-Staaten sind von dieser Restriktion ausgenommen.

2005 wurde das Aufenthaltsgesetz im Rahmen des „Fremdenrechtspaketes“ novelliert; das seit 01.01.2006 geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sieht die sog. Integrationsvereinbarung vor, welche Migrant*innen beispielsweise zum Besuch von Deutschkursen verpflichtet.