Über die Rückstellungsanträge nach dem Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetz (gegen die Republik Österreich) entschieden die Finanzlandesdirektionen. Die geschädigten Eigentümer*innen mussten den Antrag bei der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich das Vermögen gelegen war, oder bei der Behörde, in deren Verwaltung das Vermögen stand, anmelden. Die Erledigung erfolgte durch Bescheide der Finanzlandesdirektion. Gegen einen solchen Bescheid war die Berufung beim Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, ab 1949 beim Finanzministerium möglich, in dritter Instanz entschied der Verwaltungsgerichtshof. Gemeinsam mit den Rückstellungskommissionen, die Verfahren nach dem quantitativ wichtigsten Dritten Rückstellungsgesetz durchführten, gehören die Finanzlandesdirektionen zu den wichtigsten Rückstellungsbehörden.
Quellen:
- Bundesgesetz vom 26. Juli 1946 über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz).
- Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz)
- Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz).