Eine Abschiebung eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin, deren Antrag abgelehnt wurde, kann aus „humanitären Gründen“ verzögert oder ausgesetzt werden. Das bedeutet, wenn in dem Land, in das abgeschoben werden soll, Krieg herrscht oder sonstige schwere Menschenrechtsverletzungen oder Gefahren für das Leben des*der Betroffenen drohen, so ist eine Abschiebung in dieses Land aus humanitären/menschenrechtlichen Gründen nicht erlaubt (Non-Refoulement). Wenn ein*e Asylwerber*in sehr lange in einem Land gelebt hat, gut integriert ist und dennoch abgeschoben werden soll, so kann ebenfalls aus humanitären Gründen darauf verzichtet werden. Rechtsgrundlage dafür ist das Recht auf Privat- oder Familienleben der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK). Das Erteilen des Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen stellt eine Ausnahme dar.
Quellen: https://www.bfa.gv.at/201/Aufenthaltstiteln_aus_beruecksichtigungswuerdigen_Gruenden/start.aspx; https://www.unhcr.org/dach/at/services/faq/faqgenferfluechtlingskonvention; https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-themen/non-refoulement-prinzip (Stand 22.03.2022)