Als Teil der Sozialpartnerschaft sind die Kammern für Arbeiter und Angestellte (1920 gegründet, 1921 rechtliche Gleichstellung mit den Handelskammern) an der Gesetzgebung in allen Bereichen beteiligt; sie sind zur Entsendung von Vertreter*innen in verschiedene Körperschaften und amtliche Einrichtungen berechtigt. Das Arbeiterkammergesetz sieht eine Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen von Dienstnehmer*innen vor.
Als Dachorganisation der neun Landeskammern fungiert die Bundesarbeiterkammer (BAK), die wie die einzelnen Landeskammern eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. In allen Bundesländern gibt es eigene Ausbildungseinrichtungen, ein Berufsförderungsinstitut (BFI) und eine eigene Konsumenteninformation. Eine wichtige Aufgabe der AK liegt in der Ausarbeitung und Begutachtung von Gesetzesentwürfen. Zur Mitgliedschaft verpflichtet sind alle unselbstständig Erwerbstätigen, ausgenommen Bedienstete der Hoheitsverwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden, in der Landwirtschaft Tätige, Ärzt*innen und leitende Angestellte, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung haben. Die AK werden durch Umlagen finanziert, die von allen kammerzugehörigen Arbeitnehmer*innen zu entrichten sind und durch Dienstgeber*innen einbehalten werden.
Quelle: https://wien.arbeiterkammer.at/ (Stand 23.03.2022)