Verfassungsdebatten

Verfassungen regeln grundsätzliche Fragen staatlicher Gemeinschaften und ihrer Rechtsordnung. Sie legen sozusagen die „Spielregeln“ des politischen Prozesses bzw. der Demokratie schlechthin fest. Verfassungsdiskussionen sind ein fester Bestandteil jeder Demokratie und fanden in den letzten Jahren sowohl auf EU-Ebene als auch in Österreich statt.

Verfassungsentwicklung in Österreich

Man sieht die erste Seite der Beschlussurkunde von 1920.

Bundesverfassung
Die erste Seite der Beschlussurkunde von 1920
© Parlamentsdirektion

Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist mit 90 Jahren eine der ältesten Verfassungen Europas. Sie geht auf den Beginn der Ersten Republik zurück, die am 12. November 1918 ausgerufen wurde. Das Bundesverfassungsgesetz wurde als ein Kompromiss der beiden stärksten Parteien, den Sozialdemokraten, die sich weithin in der Sache und den Christlichsozialen, die sich in der Form durchsetzen konnten, am 1. Oktober 1920 beschlossen. Die Entwürfe hierzu kamen vom Juristen Hans Kelsen, dem Christlichsozialen Michael Mayr und dem amtierenden Staatskanzler Karl Renner.

Seither hat das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz viele politische Umbrüche und Krisen überlebt und ist oftmals novelliert worden. Eine erste bedeutende Änderung erfolgte bereits 1925. Eine weitere zentrale Novelle folgte 1929. Sie brachte v.a. eine Stärkung des autokratischen Elementes (des Bundespräsidenten) auf Kosten des Parlaments und ist in Zusammenhang mit der zunehmenden Radikalisierung der Innenpolitik und starken autoritären Tendenzen zu sehen. Nach der Ausschaltung des Parlaments aus dem politischen Prozess 1933, wurde in der diktatorischen Regierung Dollfuß 1934 die sogenannte Maiverfassung erlassen.

Tragende Grundsätze

Das österreichische B-VG baut auf vier Prinzipien auf: dem demokratischen, republikanischen, bundesstaatlichen und rechtsstaatlichen Prinzip.

  • Das demokratische Prinzip bestimmt, dass Österreich eine demokratische Republik ist, in der das Recht vom Volk ausgeht. Es hat zwei wesentliche Inhalte: 1. Einrichtungen und Amtsträger*innen des Staates müssen jede ihrer Entscheidungen gegenüber allen Bürger*innen verantworten, 2. alle Bürger*innen sollen sich frei an der politischen Meinungsbildung und an Wahlen beteiligen können, jede*r soll die Möglichkeit haben, auch selbst politisch aktiv zu werden.
  • Das republikanische Prinzip sagt, dass Österreich eine Republik ist, es bestimmt somit die Staatsform.
  • Das bundesstaatliche Prinzip definiert Österreich als Bundesstaat – als einen Staat, in dem die politische Macht zwischen Bund und (Bundes-)Ländern aufgeteilt wird.
  • Das rechtsstaatliche Prinzip wird weiter in das rechtsstaatliche, liberale und gewaltenteilende Prinzip unterteilt und bedeutet, dass der Staat und seine Amtsträger*innen nur auf der Grundlage rechtlicher Regeln tätig werden können. Der Rechtsstaat begrenzt die Macht des Staates, er sieht Verfahren für alle Handlungen des Staates und seiner Amtsträger*innen vor. Dazu kommen Grund- und Menschenrechte, die die Freiheit aller Menschen, die in einem Staat leben, sichern sollen (liberales Prinzip). Ein eigener Grundrechtskatalog besteht nicht. Da sich die Konstituierende Nationalversammlung 1920 beim Entwurf des B-VG nicht auf einen solchen einigen konnte, wurden die Regelungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger aus dem Jahr 1867 übernommen. In der Folgezeit kamen (v.a. durch die Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention) weitere Grundrechte hinzu. Schließlich sind die Handlungsmöglichkeiten des Staates auf verschiedene Träger (Staatsorgane) aufgeteilt, zwischen denen jedoch Verflechtungen bestehen (gewaltenteilendes Prinzip).

Verfassungsgesetze können ob ihrer grundlegenden Bedeutung für den Staat nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten des Nationalrats (bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Abgeordneten) beschlossen und geändert werden. Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung ist nur nach einer Volksabstimmung möglich.

Österreich Konvent

Über Reformen der österreichischen Bundesverfassung ist in den letzten Jahren – nicht nur wegen ihrer zunehmenden Unübersichtlichkeit und Zersplitterung (neben dem B-VG gibt es noch zahlreiche andere Gesetze, Gesetzesbestimmungen oder einzelne Staatsverträge im Verfassungsrang) – viel diskutiert worden. 2003 wurde ein eigener „Österreich-Konvent“ eingerichtet, der eine umfassende Reform der österreichischen Verfassung unter Beibehaltung der tragenden Prinzipien ausarbeiten sollte. Dieser schloss im Jahr 2005 seine Arbeiten mit einem 1200 Seiten umfassenden Bericht ab. Eine Einigung auf einen neuen Verfassungstext erfolgte jedoch nicht. Die Diskussion um eine Reform der österreichischen Bundesverfassung geht somit weiter.

Europäische Verfassungsdiskussion

Mit der immer stärkeren Entwicklung der Europäischen Union von einer Wirtschafts- zu einer politischen Gemeinschaft wurde auch die Schaffung einer gemeinsamen europäischen Verfassung zu einem wichtigen Thema in der europäischen Politik.

EU-Konvent

Ein wichtiger Schritt wurde 2001 auf dem Gipfel von Laeken mit der Einberufung eines „Konvents zur Zukunft Europas“ getan, der die fünfte große Vertragsrevision in der Geschichte der Europäischen Integration hin zu einer Europäischen Verfassung vorbereiten sollte. Als sich die Staats- und Regierungschefs der damaligen 25 EU-Staaten im Juni 2004 auf einen Textentwurf für die Europäische Verfassung einigten, waren die Reaktionen unterschiedlich. Trotzdem unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der damaligen 25 EU-Mitgliedsstaaten und der drei Kandidatenländer Ende Oktober 2004 den Vertrag über eine Verfassung für Europa. Der

Ein wichtiger Schritt wurde 2001 auf dem Gipfel von Laeken mit der Einberufung eines „Konvents zur Zukunft Europas“ getan, der die fünfte große Vertragsrevision in der Geschichte der Europäischen Integration hin zu einer Europäischen Verfassung vorbereiten sollte. Als sich die Staats- und Regierungschefs der damaligen 25 EU-Staaten im Juni 2004 auf einen Textentwurf für die Europäische Verfassung einigten, waren die Reaktionen unterschiedlich. Trotzdem unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der damaligen 25 EU-Mitgliedsstaaten und der drei Kandidatenländer Ende Oktober 2004 den Vertrag über eine Verfassung für Europa. Der Ratifizierungsprozess wurde gestartet, nach den beiden negativen Referenden in Frankreich und den Niederlanden im Sommer 2005 aber gestoppt.

EU-Reformvertrag von Lissabon

Nach einer Verlängerung der Reflexionsphase wurde im März 2007 anlässlich der Feierlichkeiten zum fünfzigjährigen Bestehen der EU die so genannte „Berliner Erklärung“ verabschiedet. In dieser verpflichtete sich die EU zu inneren Reformen, das Wort „Verfassung“ wurde nun jedoch ausgeklammert. Ende Juni 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs in Brüssel schließlich nach langwierigen Verhandlungen auf die Grundzüge eines neuen Reformvertrages, der die gescheiterte Verfassung ersetzen sollte. Beschlossen wurde der EU-Reformvertrag von den Mitgliedsstaaten im Oktober 2007 in Lissabon. Am 13. Dezember 2007 wurde er hier auch unterzeichnet. Nach einem schwierigen Ratifikationsprozess – v.a. wegen eines ursprünglich ablehnenden Referendums in Irland – trat er schließlich mit 1. Dezember 2009 in Kraft.

Inhaltlich sieht der Reformvertrag von Lissabon, der die bestehenden Verträge nicht ersetzt, sondern sie lediglich abändert, Folgendes vor:

  • EU-Gesetzgeber: Das Europäische Parlament wird endgültig zum mit dem Ministerrat gleichberechtigten Gesetzgeber, das sogenannte Mitentscheidungsverfahren wird zum regulären Gesetzgebungsverfahren.
  • Parlamentarischer Einfluss: In mehreren Politikbereichen wird der Einfluss des Europaparlaments zunehmen.
  • Bei der Finanzierung der europäischen Politiken und Programme gilt zukünftig: Alle Haushaltsposten werden gemeinsam von Rat und Parlament entschieden.
  • Zahl der EU-Parlamentarier*innen: Die Verteilung der Abgeordneten auf die Mitgliedsstaaten wird neu ausbalanciert, die Zahl der Abgeordneten erhöht sich.
  • Kommissionspräsident*in: Der*die Präsident*in der Europäischen Kommission wird in Zukunft vom Parlament gewählt und benötigt dafür eine absolute Mehrheit der Abgeordneten. Vorgeschlagen wird er*sie von den Regierungen der Mitgliedsstaaten, wobei die Ergebnisse der letzten Europawahl zu berücksichtigen sind.
  • Bürgerbegehren: 1 Millionen EU-Bürger*innen können durch ihre Unterschrift die Europäische Kommission auffordern, einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen.
  • Veränderungen an der Spitze und nach Außen: Der Europäische Rat soll durch eine*n permanente*n Präsidenten*Präsidentin vorbereitet und geleitet werden. Zudem bekommt die Union eine*n Hohe*n Vertreter*in für Außen- und Sicherheitspolitik, dem*der ein neu zu schaffender Europäischer Auswärtiger Dienst unterstellt wird.
  • EU-Austritt: Es ist es erstmals explizit vorgesehen, dass ein Land auch aus der EU austreten kann.
  • Grundrechtscharta: Die Charta, die im Dezember 2000 in Nizza verkündet wurde, wird verbindlicher Teil des Primärrechts der EU. Die EU-Organe müssen sich an sie halten und die Grundrechte der EU-Bürger*innen im Rahmen ihrer Handlungen achten und schützen.
  • Parlamente der Mitgliedsstaaten: Nationale Parlamente haben künftig die Möglichkeit, die neue EU-Gesetzgebung direkt zu überprüfen.
  • Mehrheitsentscheidungen: Der Ministerrat entscheidet in Zukunft in mehr Fällen mit Mehrheit, und zwar mit der sogenannten „doppelten Mehrheit“. Ein Mehrheitsbeschluss muss von mindestens 55% der Staaten getragen werden, die mindestens 65% der EU-Bevölkerung repräsentieren.

Die Reaktionen auf den Vertrag waren gespalten. Während er von den einen als ein wesentlicher Schritt zur Behebung des Demokratiedefizits in der EU gesehen wurde, kritisieren die anderen, dass genau jenes durch den Vertrag von Lissabon nicht behoben worden sei. So betonten die einen die Aufwertung des EU-Parlaments, während die anderen darauf verwiesen, dass die EU-Kommission als wichtiger Akteur weiterhin nur eine indirekte, mittelbare demokratische Legitimation habe und dem EU-Parlament auch weiterhin ein Initiativrecht in der Gesetzgebung fehlt. Auch auf europäischer Ebene wird die Diskussion um die Verfasstheit der Europäischen Union somit weiter gehen.

Last Update: 04/2021

Lexikon

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