Das Instrument der Volksbefragung wurde 1988 in der Bundesverfassung als drittes und somit jüngstes direktdemokratisches Instrument in Österreich eingeführt (Art. 49b B- VG). Ihre genaueren Bestimmungen sind im Volksbefragungsgesetz von 1989 festgelegt. Mittels einer Volksbefragung kann der Nationalrat vor wichtigen Entscheidungen zu einer „Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung“ (Art. 49b B- VG) das Meinungsbild der Bevölkerung einholen. Im Gegensatz zur Volksabstimmung ist das Ergebnis einer Volksbefragung aber rechtlich nicht bindend. Der Antrag auf eine Volksbefragung wird auf Mehrheitsbeschluss des Nationalrates, auf Antrag seiner Mitglieder oder der Bundesregierung gestellt und durch den*die Bundespräsidenten*in angeordnet. Der Entschluss zu einer Volksbefragung ist dann im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Darin müssen Tag der Befragung, die der Volksbefragung zugrunde liegende Fragestellung und der Stichtag festgelegt sein. Die Frage muss entweder aus einer Ja-/Nein-Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen bestehen. Der Abstimmungstag muss auf einen Sonntag oder anderen gesetzlichen Feiertag fallen. Seit 2010 können Auslandsösterreicher*innen neben Volksabstimmungen auch an Volksbefragungen teilnehmen. Das Ergebnis muss von der Bundeswahlbehörde verlautbart werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010).
Im Unterschied zur Volksabstimmung wird die Volksbefragung nicht über ein bereits existierendes Gesetz durchgeführt. Volksbefragungen finden dementsprechend häufig vor Beschlussfassung eines Gesetzes im Nationalrat statt. Beide Instrumente gelten hinsichtlich ihrer Initiierung als Top-Down-Instrument, d.h. sie können nur vom Nationalrat initiiert werden.
Wirkung und Funktion
Im Gegensatz zum Volksbegehren kann das Instrument der Volksbefragung auf Bundesebene nicht durch die Bevölkerung oder oppositionelle Parteien angeordnet werden (im Unterschied zur Länder-/Gemeindeebene: Siehe Demokratie in Wien). Gleichzeitig ist das Ergebnis einer Volksbefragung im Unterschied zur Volksabstimmung nicht rechtsbindend. Volksbefragungen haben somit eine konsultative und meinungsbildende Funktion. Nach Pelinka und Rosenberger (2007) gelten Volksbefragungen realpolitisch gesehen jedoch als starke, erfahrungsgemäß wirksamere Instrumente als Volksbegehren. Dies zeigt sich daran, dass sich bislang selten ein gesetzgebendes Organ über das Mehrheitsergebnis einer Volksbefragung (auf Länder-/Gemeindeebene) hinwegsetzte (Ebd.: 86). Gleichzeitig erfüllt das konsultative Referendum ähnliche Funktionen wie beim Volksbegehren: Volksbefragungen machen in erster Linie auf Probleme und Themen in der Öffentlichkeit aufmerksam, sie regen dadurch eine Diskussion an und drängen die Politik dazu, Lösungsmöglichkeiten und Kompromisse zu finden.
Volksbefragung auf Bundesebene
Obwohl seit 1989 die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, hat es auf Bundesebene bislang nur eine Volksbefragung gegeben, auch wenn mehrere Anträge gestellt worden sind. Am 20. Jänner 2013 fand die erste bundesweite Volksbefragung zur Wehrpflicht statt.