Petitionen und Bürgerinitiativen
Parlamentarische Petitionen und Bürgerinitiativen stellen weitere Instrumente der direkten Demokratie dar. Sie sind im Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates festgelegt. In Österreich werden auf Bundesebene zwei Instrumente unterschieden: Eine parlamentarische Bürgerinitiative kann von Bürger*innen direkt in den Nationalrat eingebracht werden. Dafür sind 500 Unterstützungserklärungen notwendig, die auch online geleistet werden können. Parlamentarische Petitionen werden hingegen von Abgeordneten in den Nationalrat eingebracht, es gibt hier also noch eine „Filterung“ über eine*n gewählte*n Politiker*in (vgl. Rosenberger/Seisl 2021). Mithilfe dieser Instrumente können Abgeordnete (Petition) und wahlberechtigte Bürger*innen (Bürgerinitiativen) konkrete Anliegen dem Nationalrat zur Behandlung vorlegen. Voraussetzungen dafür sind, dass die Anliegen in schriftlicher Form vorliegen, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist und entweder als Petition von einem Mitglied des Nationalrates eingereicht oder als Bürgerinitiative von mindestens 500 österreichischen Staatsbürger*innen (ab 16 Jahren) unterstützt worden ist. Im Gegensatz zum Volksbegehren, das als Gesetzesinitiative zu behandeln ist, werden Petitionen und Bürgerinitiativen nicht unmittelbar und auch nicht zwingend dem Nationalrat vorgelegt. Stattdessen ist für deren Behandlung der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen zuständig, der im Unterschied zu den anderen Ausschüssen dem Gesetzgebungsprozess vorgeschaltet ist und keine Gesetze entwerfen kann. Erst wenn der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen befindet, dass ein Anliegen berechtigt ist, wird er es an den zuständigen Fachausschuss oder die Bundesregierung weiterleiten, die dann Gesetzesentwürfe erstellen kann.