Entwicklung der Staatsbürgerschaft in Österreich

1786

Im Josephinischen Gesetzbuch (Patent vom 1. November 1786) findet sich erstmals eine Unterscheidung zwischen „Untertanen“ und „Fremden“.

1804

Das Konskriptions- und Rekrutierungspatent vom 25. Oktober spricht von „Einheimischen“ und „Fremden“. (Unter „Konskription“ ist die Aufnahme der gesamten Volksmenge und die Qualifikation des Einzelnen, insbesondere mit Rücksicht auf die Erhaltung der Armee, zu verstehen). Dieses Gesetz bildet die erste Grundlage für die späteren Bestimmungen der Gemeindezugehörigkeit und des Heimatrechts.

1812

Im ABGB gibt es erstmals eine einheitliche Regelung, die den Terminus „Staatsbürgerschaft“ enthält, aber noch keineswegs ein Staatsbürgerschaftsgesetz im eigentlichen Sinn ist. Es gilt für alle „deutschen Erbländer“ der Monarchie. Die Bedeutung der Staatsbürgerschaft ist jedoch gering. Anders als heute ist sie stark mit Vorschriften bezüglich der Auswanderung verknüpft und gilt als Vorbedingung für die Erlangung des „Heimatrechts“ in den Gemeinden, das von weit größerer Bedeutung ist.

1849

Das provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 bildet die Grundlage für die spätere Regelung des Heimatrechtes. Es wird zwischen „Gemeindemitgliedern“ und „Fremden“ unterschieden, wobei Gemeindemitglieder entweder Gemeindebürger oder Gemeindeangehörige sind. Als Gemeindebürger gelten jene Personen, welche „dermalen von einem in der Gemeinde gelegenen Haus- oder Grundbesitz oder bei einem dem ständigen Aufenthalt in der Gemeinde gesetzlich bedingenden Gewerbe oder Erwerb einen bestimmten Jahresbetrag an direkten Steuern zahlen oder von der Gemeinde förmlich als solche anerkannt worden sind“. Gemeindeangehörige sind jene Personen, welche durch Geburt oder Aufnahme in den Gemeindeverband zu der Gemeinde zugehörig sind.

1859

Im Gemeindegesetz von 1859 wird erstmals der Begriff „Heimatrecht“ verwendet.

1863

Im Heimatrechtsgesetz wird die Gemeinde als zuständig für die Führung einer Matrikel der Mitglieder (Heimatrolle) und die Ausstellung von Heimatscheinen erklärt. Der Ausstellung eines Heimatscheins wird im Wesentlichen das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) zugrundegelegt.

Das Heimatrecht können nur österreichische Staatsbürger*innen in einer österreichischen Gemeinde erwerben. Jede*r Staatsbürger*in soll in einer österreichischen Gemeinde das Heimatrecht besitzen. Mit dem Heimatrecht ist das Recht auf ungestörten Aufenthalt in der Heimatgemeinde und eine Armenversorgung verbunden. Das Heimatrecht kann einem*r Staatsbürger*in nur in einer Gemeinde zustehen und durch Geburt, Verehelichung, Aufnahme in den Heimatverband und ein öffentliches Amt erlangt werden. Eheliche Kinder erlangen das Heimatrecht in jener Gemeinde, in welcher der Vater zur Zeit ihrer Geburt heimatberechtigt war, uneheliche Kinder sind in der Gemeinde heimatberechtigt, in der die Mutter zur Zeit der Entbindung das Heimatrecht besitzt. Frauen erlangen durch die Verehelichung das Heimatrecht in der Gemeinde, in welcher der Ehegatte heimatberechtigt ist.

1867

Das Staatsgrundgesetz ist das erste Verfassungsgesetz, das Fragen der Staatsbürgerschaft regelt. Die Bestimmungen lauten: Art. 1. Für alle Angehörigen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder besteht ein allgemeines österreichisches Staatsbürgerrecht. […] Art. 2. Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Art. 3. Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich. Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht.

1869

Ein mindestens zehnjähriger Wohnsitz und der Besitz der Staatsbürgerschaft wird zur Voraussetzung für die Verleihung des Heimatrechts.

1918

Nach dem Zusammenbruch der österreichisch-ungarischen Monarchie in Folge des Ersten Weltkrieges wird die Republik Deutsch-Österreich ausgerufen. Diese erlässt zunächst eine provisorische Verfassung, auf deren Basis am 5. Dezember 1918 das Deutsch-Österreichische Staatsbürgerrecht ergeht. Nach diesem kommt allen Personen, die zur Zeit der Kundmachung des Gesetzes in einer Gemeinde der Deutschösterreichischen Republik heimatberechtigt waren, die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft zu. Durch die Erklärung, der deutsch-österreichischen Republik als getreue Staatsbürger*innen angehören zu wollen, konnten auch Personen, die seit 1914 ihren Wohnsitz in Wien hatten, die Staatsbürgerschaft beantragen.

Von besonderer Bedeutung ist auch ein Optionsrecht. Personen über 18 Jahre, die ihre österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des Heimatrechts in einem Gebiet, das nicht mehr zu Österreich gehörte, verloren und eine neue Staatsbürgerschaft erworben haben, können innerhalb eines Jahres für die Zugehörigkeit zum neuen Staat optieren.

Es kommt sowohl auf christlich-sozialer, als auch auf sozialdemokratischer und nationaler Seite zu verbalen Ausschreitungen gegen jüdische Kriegsflüchtlinge, denen man die österreichische Staatsbürgerschaft vorenthalten will.

1920

Die österreichische Bundesverfassung wird verabschiedet. Hiernach ist in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft die Gesetzgebung Bundessache und die Vollziehung Landessache. Neben einer Bundesbürgerschaft besteht auch eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung hierfür ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes.

1925

Die Bundes-Verfassungsnovelle legt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in den einzelnen Politikbereichen fest. Das Staatsbürgergesetz wird erlassen. Es regelt die Landes- und Bundesbürgerschaft, für die die Heimatberechtigung erforderlich ist. Die Staatsbürgerschaft erlangt man durch Geburt, Verleihung, wobei ein mindestens vierjähriger Aufenthalt nachgewiesen werden muss, durch Verehelichung und durch den Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule. Verheirate Frauen bekommen als „Anhängsel“ ihres Mannes automatisch dessen Staatsbürgerschaft.

1938-1945

Mit dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich werden Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen, aufgrund der Verordnung über die Deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 als deutsche Staatsangehörige behandelt. Die zuletzt geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung in der Fassung 1929 bzw. 1934 verlieren ihre Wirksamkeit. Das Heimatrechtsgesetz wird 1939 außer Kraft gesetzt.

1941

Aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November verlieren alle Juden und Jüdinnen, die sich im Ausland aufhalten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit und werden staatenlos. In Folge fällt ihr gesamtes Vermögen an das Deutsche Reich.

1945

Nach der Ausrufung Österreichs als selbständiger Republik am 27. April setzt die Provisorische Staatsregierung mit dem Verfassungsüberleitungsgesetz vom 1.5.1945 das Bundesverfassungsgesetz 1920 in der Fassung von 1929 wieder in Wirksamkeit. Mit dem ersten Zusammentreten des neu gewählten Nationalrats tritt die Verfassung von 1920 in der Fassung von 1929 wieder in Kraft.

Ein Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz (Staatsbürgerschaftsgesetz 1925) tritt in Kraft. Entsprechend der offiziellen österreichischen Rechtsauffassung, dass Österreich zwischen 1938 und 1945 okkupiert gewesen sei, erhalten all jene die österreichische Staatsbürgerschaft, die am 13. März 1938 österreichische Staatsbürger*innen waren und zwischen 1938 und 1945 keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen hatten, da durch die Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen wird. Die Vertriebenen und Flüchtlinge des NS-Regimes, die zwischen 1938 und 1945 eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hatten, verlieren damit die österreichische Staatsbürgerschaft. Es wird jedoch die Möglichkeit eines erleichterten Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch „Erklärung“ geschaffen, wenn mit einem bestimmten Stichtag (1.1.1915 oder 1.1.1919) ein Wohnsitz in Österreich nachgewiesen werden kann. Eine Aufgabe der neuen Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich, es gibt jedoch Fristen für die Abgabe der Erklärung (zuletzt 31.12.1953).

Kurzfristig wird den sogenannten „Illegalen“ (Mitglieder der NSDAP vor dem „Anschluss“ 1938) und einigen „belasteten“ Personengruppen – das waren z.B. Personen, die zwischen dem 1.7.1933 und dem 13.3.1938 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hatten, oder Personen, die wegen Hochverrates durch Unterstützung der nationalsozialistischen Bewegung verurteilt worden sind – die Staatsbürgerschaft verweigert.

Die mit 30. Juni 1939 außer Kraft gesetzten Bestimmungen des Heimatrechtgesetzes 1863 und dessen Nachfolgebestimmungen werden nicht wieder in Kraft gesetzt.

1949

Staatsbürgerschaftsgesetz. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Abstammung, Verehelichung, Verleihung und Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule. Um die Staatsbürgerschaft erwerben zu können, muss ein ordentlicher Wohnsitz im Gebiet der Republik seit mindestens vier Jahren vorliegen, nach einem 30-jährigen Aufenthalt besteht ein Rechtsanspruch. An der Ungleichbehandlung von Frauen und Männern ändert sich nichts. Eine verheiratete Frau ist nicht antragsberechtigt und kann nur österreichische Staatsbürgerin werden, wenn ihr Mann Österreicher ist oder einen Antrag für alle Familienmitglieder stellt. Für vertriebene österreichische Staatsbürger*innen gilt, dass diese bis zum 19.1.1950 im Ausland eine fremde Staatsbürgerschaft erworben haben mussten und „triftige Gründe“ für die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen. Es gibt nur eine einjährige Antragsfrist.

1954

Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche) können durch eine Erklärung, der österreichischen Republik als getreue Staatsbürger*innen angehören zu wollen, die österreichische Staatsbürgerschaft erlagen, wenn sie zwischen 1944 und 1949 einen Wohnsitz im Gebiet der Republik begründet haben und ihn zumindest seit 1950 beibehalten haben.

1965

Am 15. Juli wird ein neues Staatsbürgerschaftsgesetz erlassen. Um die Staatsbürgerschaft erwerben zu können, muss nun seit mindestens 10 Jahren ein ordentlicher Wohnsitz im Gebiet der Republik bestehen. Es kommt zu einer teilweisen Gleichstellung von Mann und Frau durch den Versuch einer Verselbständigung der Ehefrau in staatsbürgerlicher Hinsicht (siehe vor allem Novelle 1983). Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für ehemalige Vertriebene des NS-Regimes wird insofern erschwert, als von ihnen eine Aufgabe der nicht-österreichischen Staatsbürgerschaft verlangt wird.

Die Staatsbürgerschaftsevidenz wird neu geregelt. Die Gemeinden haben ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger*innen zu führen.

1973

Für ehemalige vertriebene österreichische Staatsbürger*innen gilt, dass sie, um die österreichische Staatsbürgerschaft wieder erlangen zu können (wie generell gefordert), einen ständigen Wohnsitz in Österreich nachweisen müssen. D.h. auf ihre besondere Situation wird nicht eingegangen. Eine Aufgabe der nicht-österreichischen Staatsbürgerschaft ist nicht mehr zwingend.

1983

Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle: Ihr Ziel ist eine „weitreichende Gleichstellung von Mann und Frau“ in Bezug auf die ehelichen Kinder (nun kann auch die Mutter die Staatsbürgerschaft weitergeben) und der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Eheschließung.

1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 mit allen Novellen wird als Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 wiederverlautbart.

1992

Im Vertrag von Maastricht wird die Unionsbürgerschaft eingeführt. Diese ersetzt nicht die nationale Staatsbürgerschaft, sondern ergänzt diese und soll vor allem integrierend wirken.

1993

Es kommt zu einer entscheidenden Verbesserung für während des Nationalsozialismus vertriebene ehemalige österreichische Staatsbürger*innen. Für den (Wieder-) Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft ist nun weder eine Aufgabe der neuen Staatsbürgerschaft noch eine Wohnsitzbegründung in Österreich, wie dies das Staatsbürgerschaftsgesetz ansonsten fordert, nötig. Neben den allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen (mit Ausnahme der Wohnsitzfrist) und der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft ist nur mehr die Anzeige der Flucht als österreichische*r Staatsbürger*in vor dem 9. Mai 1945 erforderlich.

1999

Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle: Eine der wesentlichsten Neuerungen ist es, dass für den Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden müssen. Die bis dato in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabten Vergabefristen für die Staatsbürgerschaft werden vereinheitlicht.

2006

Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle: Die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird erschwert. Die Fristen für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft werden verlängert (etwa was bevorzugte Gruppen wie EU-Bürger*innen, Flüchtlinge, Ehepartner anbelangt; kein vorzeitiges Ansuchen bei nachhaltiger beruflicher und privater Integration mehr), Kenntnisse der deutschen Sprache, der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes müssen nun in einem formalisierten Prüfungsverfahren nachgewiesen werden (Staatsbürgerschaftstest). Die Gebühren für eine Einbürgerung werden erhöht, ein gesicherter Lebensunterhalt muss in den letzten drei Jahren nachgewiesen werden. In Folge gehen die Anträge auf Einbürgerung stark zurück. Österreich hat eines der restriktivsten Staatsbürgerschaftsgesetze der EU.

2009

Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle: Unter bestimmten Bedingungen ist es nun möglich, die österreichische Staatsbürgerschaft auch ohne Niederlassung in Österreich zu erwerben. Betroffen sind uneheliche Kinder, eheliche Kinder oder Wahlkinder des Fremden. Neu ist auch der so genannte „Auffangtatbestand“: Dieser ist gegeben, wenn sich im Nachhinein durch einen Vaterschaftstest herausstellt, dass jemandem die österreichische Staatsbürgerschaft zu Unrecht verliehen worden ist.

2011

Mit dem Fremdenrechtspaket tritt im Juli 2011 auch eine weitere Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1985 in Kraft: Die erforderlichen Sprachkenntnisse werden von der Stufe A2 auf die Stufe B1 erhöht (Europäischer Referenzrahmen für Sprachen). Außerdem stellt der freiwillige Eintritt in einen fremden Militärdienst ab jetzt einen Grund für den Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft dar.

2013

Mit der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus 2013 treten folgende Regeln für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft in Kraft: Deutschkenntnisse auf B2-Niveau (Maturaniveau), Staatsbürgerschaftstest, mindestens sechsjähriger, rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich (vorher zehn Jahre); Unbescholtenheit (also keine Vorstrafen), Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts (mind. 1.000 Euro pro Monat über drei Jahre innerhalb der letzten sechs Jahre), positive Beurteilung des Gesamtverhaltens des Staatsbürgerschaftswerbers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration. Für sehr gut in Österreich integrierte Menschen können auch Sprachkenntnisse auf B1-Niveau ausreichend sein. Diese Integrationsleistung kann bspw. durch den Nachweis eines dreijährigen ehrenamtlichen Engagements in Österreich bewiesen werden. Diese Regelung wurde stark kritisiert, weil die Qualität oder Intensität der Integration in die österreichische Gesellschaft nur schwer „objektiv belegbar“ ist und im Gesetz auch nicht genau definiert wurde.

2018

Mit der Novelle 2018 wurde die Aufenthaltsdauer für Zuwander*innen für eine Einbürgerung abermals verändert: Nun gilt grundsätzlich wieder eine zehnjährige ununterbrochene und rechtmäßige Aufenthaltsdauer. Ausnahmen gelten für Ehegatt*innen von österreichischen Staatsbürger*innen, EWR-Bürger*innen, für bereits in Österreich geborene Menschen sowie für Menschen mit einer nachweislich sehr guten Integration, die bereits nach sechs Jahren einen Antrag auf Einbürgerung stellen können. „Ununterbrochener Aufenthalt“ bedeutet, dass im gesamten Zeitraum nicht ein einziger Tag ohne einen gültigen Aufenthaltstitel sein darf, da die Fristen ansonsten wieder von vorne beginnen – wenn bspw. einmal übersehen wurde, die Verlängerung rechtzeitig zu beantragen.

Darüber hinaus gelten folgende Bedingungen: Staatsbürgerschaftstest, Sprachkenntnisse B1 inklusive Werte- und Orientierungswissen (B1-Integrationsprüfung), Unbescholtenheit, Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts (über 3 Jahre innerhalb der letzten 6 Jahre), positive Beurteilung des Gesamtverhaltens der staatsbürgerschaftswerbenden Person im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration, kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung, grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt und die Interessen der Republik Österreich nicht geschädigt werden.

Letztes Update: 10/2020

Quellen

  • Kurnik, Peter (1997): Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht. „Von der Heimatrolle zur Staatsbürgerschaftsevidenz“. Beitrag zur Festschrift „50 Jahre Fachverband der österreichischen Standesbeamten“
  • Informationen des Bundesministerium für Inneres zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft: https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/staatsbuergerschaft/1.html  (6.10.2020)