Die Landtage der Bundesländer wählen für die Dauer ihrer jeweiligen Gesetzgebungsperiode die Mitglieder des Bundesrates. Aufgrund des Zusammenhanges mit den Landtagswahlen gilt im Bundesrat der Grundsatz der Teilerneuerung, während beim Nationalrat der Grundsatz der Gesamterneuerung gilt.
Die Rechtsstellung beginnt mit der Wahl durch den Landtag und endet mit der Wahl neuer Mitglieder durch den betreffenden Landtag nach dessen Neuwahl (oder mit Aberkennung des Mandats durch den Verfassungsgerichtshof, Tod, Verzicht).
Die Rechtsstellung ist ähnlich jener der Abgeordneten zum Nationalrat (freies Mandat, Immunität, Unvereinbarkeit, finanzielle Ansprüche). Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.