Abgeordnete zum Nationalrat erhalten ein Mandat für jeweils eine Legislaturperiode, diese dauert in Österreich fünf Jahre (seit Inkrafttreten der Wahlrechtsreform 2007).
Voraussetzung für die Wahl zur*zum Abgeordneten des Nationalrats ist die Nominierung auf einer Liste. Abgeordnete sind Vertreter*innen des ganzen Volkes und, im Gegensatz zum Klubzwang, nicht eines bestimmten Wahlkreises oder einer Partei.
Die Rechtsstellung beginnt am Tag der ersten Sitzung des Nationalrats nach Neuwahlen (= konstituierenden Sitzung) und endet mit dem Zusammentreten des neuen Nationalrates. Im Falle der Auflösung des Nationalrates durch den*die Bundespräsident*in endet sie am Tag der Auflösung. Weiters endet die Rechtsstellung bei Mandatsverzicht, Tod, Mandatsverlust, sowie bei Ungültigkeit der Wahl.
In bestimmten Fällen können Abgeordnete vom Verfassungsgerichtshof ihres Mandates enthoben werden, unter anderem etwa bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe.