Unter dem Begriff „acquis communautaire“ (gemeinschaftlicher Besitzstand) versteht sämtliche geltende Rechtsvorschriften in der Europäischen Union, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind. Er besteht aus dem Primärrecht der EU-Verträge, dem Sekundärrecht, (sämtliche Rechtsakte wie Verordnungen und Richtlinien) und die Urteile des Gerichtshofes sowie alle internationalen Verträge über Angelegenheiten der EU. Um Mitglied der Europäischen Union zu werden, sind beitrittswillige Staaten verpflichtet den „Acquis“ anzunehmen, den gemeinschaftlichen Rechtsbesitzstand vorab in nationales Recht umzusetzen und ihn nach dem Beitritt anzuwenden.
Zwar ist der Gemeinschaftsbegriff mit dem Vertrag von Lissabon (2009) gefallen und durch „Europäische Union“ ersetzt worden, der Begriff Acquis communautaire bleibt dennoch in der Form erhalten.
Quellen: https://www.parlament.gv.at , https://www.juraforum.de/lexikon/acquis-communautaire