Das österreichische Asylgesetz beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und trat erstmals 1968 in Österreich in Kraft. Ein neues Asylgesetz wurde 1991 vom Parlament verabschiedet. Wesentlich am Asylgesetz ist die genaue Definition, wer als Flüchtling anerkannt werden kann, welche Voraussetzungen dafür bestehen und wie unter welchen Gesichtspunkten von der zuständigen Behörde zu entscheiden ist. Weiters werden noch die verschiedenen Aufenthaltsmöglichkeiten, Unterbringungsformen etc. der Asylwerber*innen geregelt. Die Asylgesetzgebung wird – so wie das gesamte österreichische Fremdenrecht – sehr häufig reformiert.
Wichtige Neuerungen brachten bspw. das Asylgesetz 1997 (AsylG97), das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als Teil des sog. „Fremdenrechtspaketes“ (u.a. Fremdenpolizeigesetz 2005, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005) sowie das Asylgesetz 2014. Dieses regelte den Instanzenzug neu. Für das Zulassungsverfahren sowie die Prüfung des Asylantrags in erster Instanz ist nun das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zuständig.
Das Fremdenrecht wird häufig reformiert und ist daher sehr kompliziert. Von vielen NGOs und kirchlichen Vertretern wird die österreichische Asylgesetzgebung als zu streng kritisiert, ebenso wie die niedrige Quote an positiv beschiedenen Asylanträgen.