Das Aufenthaltsverbot ist die Grundlage für eine Abschiebung. Hierbei gilt einerseits eine Generalklausel: „Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.“
In Ziffer 2 des Paragraphen 36 des Fremdengesetzes ist weiters vermerkt, was „bestimmte Tatsachen“ sein können:
- Wenn der/die Fremde zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, einer teilbedingten Strafe von mehr als sechs Monaten und/oder mehr als einmal auf der gleichen schädlichen Neigung (sic!) beruhender strafbarer Handlung rechtskräftig verurteilt wurde.
- Ein/e Fremde/r kann auch mit Aufenthaltsverbot belegt werden, wenn er mehrmals wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Dies gilt insbesondere für die Straßenverkehrsordnung, für die Gewerbeordnung, für das Versammlungsgesetz, für das Grenzkontrollgesetz, Meldegesetz oder das Ausländerbeschäftigungsgesetz.
- Wenn Finanzvergehen vorliegen.
- Wenn Prostitution und/oder Zuhälterei vorliegt.
- Wegen Schlepperei.
- Wegen unrichtiger Angaben gegenüber den Behörden.
- Wenn der/die Fremde den rechtmäßigen Besitz der Mittel für seinen/ihren Unterhalt nicht zu beweisen vermag.
- Wenn er/sie von einem Arbeitsinspektorat bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten wird, die er/sie nicht ausüben darf.
- Wenn eine „Scheinehe“ vorliegt.
Ein Aufenthaltsverbot kann entweder befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Bei schweren Delikten – etwa bei den Punkten 1 und 5 (strafbare Handlungen und Schlepperei) werden unbefristete Aufenthaltsverbote erlassen. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist auf die familiäre Situation Bedacht zu nehmen.