Ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit besteht dann, wenn kein Anspruch auf berufliche bzw. medizinische Rehabilitation besteht oder: – die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, – die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit mehr als sechs Monate lang andauert, – eine Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt, – die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension noch nicht erfüllt sind.
Quellen: https://www.oesterreich.gv.at (Stand 10.03.2022)