Bundesasylamt

Das Bundesasylamt (BAA) war vor der Einrichtung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die zuständige Behörde für die Feststellung der „Flüchtlingseigenschaft in erster Instanz“. Das BAA hatte seinen Sitz in Wien mit Außenstellen in Linz, Salzburg, Graz, Innsbruck, Eisenstadt und Traiskirchen. Das BAA nahm den Asylantrag entgegen und führte ein Ermittlungsverfahren durch, bei dem das Interview oder die Einvernahme des/der Asylwerbers*in im Mittelpunkt stand. Im Zuge dessen klärte das BAA auch, ob der/die Asylwerber*in mittellos ist, daher einen Anspruch auf „Bundesbetreuung“ hat und ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugesprochen erhält. Weiters war das BAA auch dafür verantwortlich, das „Non Refoulement“ (die Nichtzurückschiebung) zu überprüfen. Danach erging ein positiver oder negativer Bescheid über die Flüchtlingseigenschaft an den/die Antragsteller*in. Dagegen konnte Berufung eingelegt werden.