Das BEG der Bundesrepublik Deutschland wurde 1953 zunächst als Bundesergänzungsgesetz erlassen, eine auf Grund erheblicher Mängel notwendige Novellierung führte 1956 zum eigentlichen Bundesentschädigungsgesetz. Entschädigungsberechtigt sind nach dem BEG die aus Gründen politischer Gegnerschaft, der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung Verfolgten des Nationalsozialismus. Wesentliche Unterschiede zur österreichischen Opferfürsorgegesetzgebung sind der Entschädigungs- und nicht der Fürsorgegrundsatz, Entschädigung in Form von Renten, wobei auch ein Großteil der Vertriebenen Anspruch auf Renten hat, während die aus Österreich Vertriebenen nur einmalige Zahlungen aus den Hilfsfonds erhielten. Insgesamt waren im Vergleich zu Österreich mehr Opfer anspruchsberechtigt und sie erhielten auch höhere Entschädigungen. Allerdings sind auch die Regelungen des BEG sehr kompliziert und wurden teilweise heftig kritisiert, z.B. dass sich die Höhe der Rentenbezüge nach dem früheren Einkommen der Opfer richtete. Anträge konnten zudem nur bis zum 31.12. 1969 gestellt werden, seitdem sind nur einmalige Entschädigungszahlungen aus dem 1980 geschaffenen Härtefonds möglich. Ähnlich wie im österreichischen OFG wurden einige Gruppen von Verfolgten im BEG benachteiligt, wie etwa Roma und Sinti, oder überhaupt davon ausgenommen, wie Homosexuelle, Zwangssterilisierte, "Euthanasieopfer", "Asoziale" und kommunistische WiderstandskämpferInnen, die nach 1945 in der KPD aktiv waren. Keine Entschädigung haben außerdem osteuropäische Überlebende erhalten, sofern sie nicht bis Ende 1965 in ein nichtkommunistisches Land emigrierten. Die große Gruppe der ausländischen ZwangsarbeiterInnen war nach dem BEG ebenfalls nicht anspruchsberechtigt.