Laut Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und österreichischem Fremdenpolizei-Gesetz dürfen Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, nicht automatisch in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden, wenn dort zwar vor ihrer Ausreise keine unmittelbare Gefahr, nach ihrer Rückkehr aber sehr wohl die Gefahr einer politischen Verfolgung besteht („Refoulement-Verbot“). Diese Personen bleiben als de-facto-Flüchtlinge im Zielland. Die Bezeichnung de-facto-Flüchtling ist kein Rechtsbegriff, taucht aber hin und wieder auf.
Quellen: https://glossar.neuemedienmacher.de/glossar/de-facto-fluechtlinge/ (Stand 14.03.2022)