Im September 1994 konnte sich der Rat der EU auf eine Richtlinie zur Einrichtung Europäischer Betriebsräte einigen. Unternehmen mit mehr als 1.000 MitarbeiterInnen, die in mindestens zwei EU-Mitgliedsstaaten mindestens 150 Personen beschäftigen, müssen nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht innerhalb von drei Jahren einen firmenweiten Europäischen Betriebsrat einrichten. Die Betriebsräte haben Anhörungsrechte und müssen vor wichtigen Unternehmensentscheidungen informiert werden.
Ein Antrag von 100 Arbeitnehmern aus zwei verschiedenen Ländern oder eine Initiative des Arbeitgebers löst das Verfahren zur Einrichtung eines neuen Europäischen Betriebsrats aus. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise eines Europäischen Betriebsrats wird an die jeweilige Situation des Unternehmens angepasst.
Quellen: https://www.ewc-academy.eu/, https://ec.europa.eu/germany/news/20180514-betriebsrat_de , https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32009L0038 (Stand 15.03.2022)