Fraktionswahl

Verschiedene Gremien – Ausschüsse, Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat), aber auch viele Landesregierungen – sind im Verhältnis der Stärke der Fraktionen zusammengesetzt. Fraktionen, die stark genug sind, haben somit einen Anspruch auf Vertretung in diesen Gremien. Um diesen Anspruch bei der Wahl auch durchsetzen zu können, erhalten nur die anspruchsberechtigten Fraktionen das Recht, einen Wahlvorschlag zu erstatten. Dieser Wahlvorschlag ist nach den meisten diesbezüglichen Regelungen von mehr als der Hälfte der Mitglieder der betreffenden Fraktionen zu unterzeichnen. Bei der Wahl – z.B. einer Landesregierung – sind schließlich nur jene Stimmen gültig, die auf den Wahlvorschlag der anspruchsberechtigten Fraktion lauten. In anderen Fällen wird der Anspruch auf Vertretung – z.B. in einem Ausschuss des Wiener Gemeinderates – nicht durch eine Wahl, sondern in Form einer Nominierung durch die anspruchsberechtigte Partei umgesetzt. Da in allen diesen Fällen die Wahl von der Fraktion abhängt, spricht man auch allgemein von Fraktionswahl.