Bedeutet, dass (öffentliche) Dienstgeber sich selbst dazu verpflichten, eine bestimmte Frauenquote auf allen Ebenen zu erreichen (etwa das Bundesland Salzburg 45 %) und zur Umsetzung entsprechende Frauenförderpläne beschließen.
Quellen:
§ 11 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – Frauenförderungsgebot
Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Frauenförderplan Landesverwaltung 2004, Fassung vom 27.10.2021
Siehe auch: Frauenförderpläne