Der Begriff Minderheit bezeichnet im Völkerrecht eine Gruppe oder einen Teil der Bevölkerung der zahlenmäßig unterlegen ist, sich nicht in herrschender Stellung im Staat befindet und sich ethnisch, religiös oder durch sonstige Besonderheit von der anderen Bevölkerung unterscheidet. Zudem liegt ihr der gemeinsame Wunsch nach Bewahrung dieser besonderen Merkmale (z.B. Kultur, Sprache, Religion) zugrunde.
Autochthon werden Minderheiten genannt, die schon sehr lange in einem Land sesshaft sind; sie sind „eingesessene“ (alte) Minderheiten. Allochthon hingegen bedeutet „ortsfremd“ oder „auswärtig“ und bezieht sich auf Gruppen, die durch Zuwanderung zu Minderheiten in einem Land werden (neue Minderheiten).
Anerkannte Minderheiten werden in Österreich Volksgruppen genannt. Hierzu zählen slowenische Volksgruppe in Kärnten und der Steiermark, kroatische und ungarische Volksgruppe im Burgenland und Roma, tschechische und slowakische Volksgruppe in Wien.
In Österreich werden die Rechte der Minderheiten in verschiedenen Verträgen geregelt:
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- Staatsvertrag von Saint-Germain 1919,
- Staatsvertrag von Wien 1955,
- Minderheitenschulgesetz für Kärnten 1959,
- Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention,
- Bundesverfassungsgesetz betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung 1973 und
- Volksgruppengesetz von 1977
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Art. 66, Abs. 1, und Art. 67 des Staatsvertrags von Saint-Germain verpflichten Österreich, alle Staatsbürger*innen ohne Rücksicht auf Rasse, Sprache oder Religion „rechtlich und faktisch“ gleich zu behandeln. Neben der allgemeinen Gleichbehandlungspflicht ist der Minderheitenschutz in Österreich durch spezifische Sonderrechte gewährleistet:
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- nach Art. 66 (4) des Vertrags von Saint-Germain ist nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen der Gebrauch ihrer Sprache vor Gericht zu erleichtern,
- nach Art. 7 (3) des Staatsvertrags von Wien ist in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenland und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zuzulassen und
- in Gebietsteilen mit einer verhältnismäßig hohen Zahl an dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen sind topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen (diese sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen, seit 1.2.1977 gilt diesbezüglich das Volksgruppengesetz).
- das Minderheitenschulgesetz für Kärnten sichert den Minderheiten in Kärnten über den allgemeinen Anspruch der Minderheiten auf Volksschulunterricht in ihrer eigenen Sprache hinaus eine dem Verhältnis entsprechende Anzahl eigener Mittelschulen (Minderheitenschulwesen).
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Siehe auch: Minderheitenschulwesen, Kärntner Ortstafelstreit
Quelle: https://austria-forum.org/af/AEIOU/Minderheit (Stand 30.03.2022)