Das Minderheitenschulwesen ein Recht, das den „Volksstämmen“ Österreichs im Art. 19 des Staatsgrundgesetzes von 1867 ausdrücklich zugesichert wird. Zum Ende der österreichisch-ungarischen Monarchie hatte es auf dem Gebiet des heutigen Österreich nur in Kärnten (slowenische), im Burgenland (kroatische) und in Wien (tschechische Minderheit) Bedeutung.
Nach dem Ersten Weltkrieg wurde ganz Österreich im Staatsvertrag von Saint-Germain 1919 (Art. 62-69) zum Aufbau eines Minderheitenschulwesens verpflichtet. Eine einheitliche und teilweise noch heute gültige gesetzliche Regelung erfolgte 1937: wenn 70% der Bewohner *innen einer nationalen Minderheit angehören, ist die Minderheitssprache Unterrichtssprache, zählen weniger als 30% zur Minderheit, ist die Staatssprache Unterrichtssprache (die Minderheitensprache kann als unverbindliches Fach angeboten werden), in allen anderen Fällen sind gemischtsprachige Schulen zu führen.
In der Zweiten Republik wurde im Staatsvertrag von Wien 1955 (Art. 7) die verpflichtende Einrichtung eines Minderheitenschulwesens für Slowen*innen und Kroat*innen festgehalten. Das Volksgruppengesetz (1976) und seine Novellierungen inkludierten schließlich auch Tschech*innen, Slowak*innen und Ungar*innen. In Kärnten wurden nach 1945 in betreffenden Gebieten grundsätzlich zweisprachige Volksschulen geführt, bis das Minderheitenschulgesetz für Kärnten (1959) festlegte, dass ein*e Schüler*in nur mit Zustimmung des*der gesetzlichen Vertreters*Vertreterin Slowenisch als Unterrichtssprache als Pflichtfach lernen muss. Das führte 1988 und 1990 Novellierungen des Gesetzes.
Quelle: https://austria-forum.org/af/AEIOU/Minderheitenschulwesen (Stand 30.03.2022)