Das Nichtzurückweisungsprinzip (Non-refoulement) ist ein Grundsatz des Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsgesetzgebung und dient dem Schutz von Geflüchteten. Es verbietet die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land, falls dort für die betreffende Person ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht. Das Prinzip wurde in der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 festgehalten, die sich als erstes universell geltendes Abkommen ausschließlich Flüchtlingen widmet. Es gilt auch als Völkergewohnheitsrecht und ist somit für jeden Staat bindend (was allerdings nicht bedeutet, dass es in der Praxis immer befolgt wird).
Quellen: https://www.humanrights.ch/de/service/menschenrechte/non-refoulement/; https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Migration/GlobalCompactMigration/ThePrincipleNon-RefoulementUnderInternationalHumanRightsLaw.pdf
Deutscher Bundestag (2017): Die völkerrechtliche Pflicht zur Seenotrettung. Verpflichtungen eines Küstenstaates nach dem Übereinkommen über Seenotrettung, das Refoulement-Verbot und die Strafverfolgung am Beispiel jüngster Vorfälle im Mittelmeer. Wissenschaftliche Dienste, WD 2 – 3000 – 053/17. Online unter https://www.bundestag.de/resource/blob/525940/35ab2277c0fa202a591822c202c6fa72/wd-2-053-17-pdf-data.pdf (Stand 31.03.2022)