Notstandshilfe

Die Notstandshilfe gebührt bei fortdauernder Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Arbeitslosengeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

Der*Die Arbeitssuchende muss der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, arbeitsfähig und arbeitswillig sein, d.h. insbesondere bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich in einer Notlage befinden und eines der folgenden Kriterien erfüllen, wobei seit 1. August 1999 der Bezug der Notstandshilfe nicht mehr von der Beschäftigungsdauer, sondern vom Aufenthalt in Österreich abhängig ist:

            • österreichische Staatsbürgerschaft,
            • in den letzten zehn Jahren acht Versicherungsjahre in Österreich,
            • halbe Lebenszeit Hauptwohnsitz in Österreich,
            • bei noch nicht abgeschlossenem 25. Lebensjahr: halbe Schulpflicht in Österreich absolviert und abgeschlossen.

Bei der Ermittlung der Notlage wird seit 2018 auf das Einkommen eines im gemeinsamem Haushalt lebenden Partners oder Partnerin (Ehe und Lebensgemeinschaft) nicht mehr Bedacht genommen, auch das Einkommen der Eltern wird nicht berücksichtigt. Die Notstandshilfe gebührt zeitlich unbegrenzt, muss jedoch nach höchstens 52 Wochen erneut beantragt werden und kann nach einer Unterbrechung innerhalb von drei Jahren wieder beantragt werden.

Quellen: https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/arbeitslosigkeit/Notstandshilfe.html (Stand 31.03.2022); Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).