Die am 22. März 1961 erlassene Novelle stellte eine wesentliche Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Opfer dar: Erstmals wurden auch für Aufenthalte im Ghetto oder Internierungslager, für die Verpflichtung zum Tragen des Judensternes und für den Verlust von Einkommen und Unterbrechung von Berufsausbildung – Letztgenanntes galt allerdings nur für österreichische Staatsbürger*innen – Entschädigungen gezahlt.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1961, Nr. 101/1961.