Nachdem insbesondere von Seiten des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte wiederholt eine Liberalisierung des österreichischen Fernsehmarktes gefordert worden war, wurde 1993 mit einer Änderung der Rundfunkvergabeordnung, die die Zulassung von Kabeltext für lokale Kabelgesellschaften ermöglichte, ein erster Schritt dazu getan.
Mit dem Beschluss über das Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz folgte eine weitere Marktöffnung, die durch eine seit 1995 rechtlich unklare Situation notwendig wurde, da einige Kabelanbieter begonnen hatten, eigenproduzierte TV-Angebote in lokal begrenzten Räumen zu senden. 1997 erhielten schließlich Kabel-TV-Betreiber*innen die Möglichkeit, selbständig produzierte Programme mit Werbeeinschaltungen anzubieten. Die Zulassung von terrestrisch verbreitetem Privatfernsehen in Richtung einer vollen Dualisierung des Fernsehens ließ jedoch – trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte von 1993, der die in Österreich geltende Situation als nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung vereinbar sah – auf sich warten.
1996 folgte schließlich die gesetzliche Zulassung von aktivem Kabelrundfunk, 1998 kam es zur Vorlage und 2001 zur Beschlussfassung eines Privatfernsehgesetzes. Dieses sieht die Errichtung einer bundesweiten analogen TV-Frequenz (mit einem Versorgungsgrad von mindestens 70%) und die Zulassung von regionalen/lokalen analogen terrestrischen Frequenzen vor. In den Ballungsgebieten Wien, Linz und Salzburg hat der ORF den privaten Veranstalter*innen die zeitweise Nutzung seiner dortigen Frequenzen, die er für die Ausstrahlung der regionalen Nachrichten benötigt, gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber jene Frequenzen, die nicht für eine private analoge nationale TV-Kette beansprucht werden, für den Ausbau des digitalen terrestrischen Fernsehens reserviert; ein Digitalisierungskonzept wurde erarbeitet. Für den analogen terrestrischen Bereich sagt eine „Reichweitenregelung“ im Privatfernsehgesetz, dass Medienunternehmen mit einer Reichweite von über 30% (im Bereich der Vertreibungsgebiete von Radio, Kabel, Tages- und Wochenpresse) keine Lizenz für die Veranstaltung von Privatfernsehen erhalten dürfen. Privatbetreiber*innen sollen sich der „spezifischen Kreativität und des künstlerischen Schaffens“ des Landes im Sinne eines breit definierten Österreichbezugs annehmen, ein regionaler oder lokaler Bezug soll im Programm berücksichtigt werden.
Quelle: Steinmaurer, Thomas (2002): Konzentriert und verflochten. Österreichs Mediensystem im Überblick (= Beiträge zur Medien- und Kommunikationsgesellschaft, Band 10), Studien Verlag, Innsbruck/Wien/München/Bozen.