Privatradiogesetz

Das Privatradiogesetz trat 2001 an Stelle des Regionalradiogesetzes und hob die Unterscheidung zwischen Lokal- und Regionalradio auf. Nun bestehen nur mehr Versorgungsgebiete als Senderäume. Zudem wurde erstmals die Möglichkeit für den Aufbau einer bundesweiten privaten Radiokette geschaffen und die Beteiligungsbeschränkung für Medieninhaber*innen geändert. Die neue Regelung orientierte sich an Versorgungsgebieten und an der Anzahl der empfangbaren Programme eines Medienverbundes. Ein*e Betreiber*in kann nun bis zu 100 % an mehreren Privatradios beteiligt sein, sofern sich die Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Entsteht dadurch eine Kette eines Anbieters dürfen dem bzw. der Betreiber*in keine weiteren Lizenzen mehr zugesprochen werden. Der ORF musste demzufolge seine Sendeanlagen zu gleichen Bedingungen wie für den Eigenbetrieb den Privatradiobetreiber*innen zur Verfügung stellen. In Folge kam es zu einer Reihe von Umschichtungen in den Beteilgungsverhältnissen und der Anbieter*innenstruktur; insbesondere die Mediaprint-Gruppe begann – neben dem „Antenne“-Verbund – mit dem Ausbau einer überregionalen Radiokette in Form des Sendeverbundes „Krone Hitradio“. Seit das Gesetz Inkraft getreten ist, kam es zu einigen Novellen.

Quellen: Steinmaurer, Thomas (2002): Konzentriert und verflochten. Österreichs Mediensystem im Überblick (= Beiträge zur Medien- und Kommunikationsgesellschaft, Band 10), Studien Verlag, Innsbruck/Wien/München/Bozen. Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G).