Die Erfassung des „erblosen Vermögens“ und seine Verwendung für die Opfer des Nationalsozialismus war eine wichtige Frage in den Verhandlungen des Claims Committee und der österreichischen Bundesregierung und wurde im Artikel 26, § 2 des Staatsvertrags geregelt. Entsprechend wurde am 13. März 1957 das so genannte „Auffangorganisationsgesetz“ erlassen, das die Einrichtung zweier Sammelstellen für „erbloses jüdisches“ bzw. „erbloses nichtjüdisches Vermögen“ vorsah. Der zwischen 1938 und 1945 erfolgte Transfer in Österreich entzogenen Vermögens nach Deutschland wurde im Kreuznacher Abkommen mit einer von der BRD zu zahlenden Pauschalsumme von 6 Mio. DM geregelt. Das von beiden Sammelstellen insgesamt erfasste Vermögen (ca. 180 Mio. Schilling) wurde nach einem Gesetz vom 5. April 1962 zu 80 % auf Sammelstelle A, zu 20 % auf Sammelstelle B aufgeteilt und an in Österreich lebende individuelle Antragsteller*innen und gemeinnützige Organisationen ausgezahlt.
Quelle: http://www.ns-quellen.at/gesetz_anzeigen_detail.php?gesetz_id=10047010 (Stand 17.02.2022)