Der UBAS war eine österreichische Bundesbehörde, die von 1997 bis 2008 die zweite Instanz im Asylverfahren darstellte. Der UBAS hatte seinen Sitz in Wien und wurde durch den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Mitglieder waren weisungsfrei und unabhängig. Prinzipiell entschied ein UBAS-Mitglied über die jeweilige Berufung. Es gab aber auch Senatsentscheidungen, wenn die Entscheidungen von der bisherigen Rechtssprechung abgewichen wären oder die zu lösende Rechtsfrage bisher nicht einheitlich beantwortet wurde. Der UBAS konnte den*die „Berufungswerber*in“ auch zu einer mündlichen Einvernahme vorladen. Gegen den Bescheid des UBAS konnte der*die Beschwerdeführer*in Berufung einlegen, auch das BMI konnte eine Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen. Mit der Einführung des UBAS verbesserte sich die Qualität der Ermittlungsverfahren in zweiter Instanz deutlich. Im Juli 2008 wurde der UBAS durch den Asylgerichtshof abgelöst, dieser wiederum ging am 1. Jänner 2014 im neu geschaffenen Bundesverwaltungsgericht auf, das seitdem über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Aysl (BFA) entscheidet.