Vermögensanmeldung

Aufgrund der „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden“ vom 26. April 1938 mussten alle Personen jüdischen Glaubens, deren Vermögen über 5.000 Reichsmark betrug, bis zum 30. Juni 1938 eine Vermögenserklärung abgeben. Sie diente der Ermittlung des Vermögens von jüdischen Personen und bildete eine wesentliche Grundlage für den Vermögensentzug, so auch zur Berechnung der Judenvermögensabgabe.

Quelle: https://www.findbuch.at/vermoegensanmeldungen (Stand 01.03.2022)