Neben der Erreichung eines bestimmten Wahlalters ist die österreichische Staatsbürgerschaft zur Wahlberechtigung erforderlich. Bis 1990 war zudem der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes (Hauptwohnsitz im Inland) Voraussetzung. Mittlerweile ist es jedoch auch Personen, deren Hauptwohnsitz nicht in Österreich liegt, die aber im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind, möglich, mittels Wahlkarte bzw. Briefwahl an österreichischen Wahlen teilzunehmen. Eine Ausschließung vom Wahlrecht kann nur in Folge einer gerichtlichen Verurteilung mit einem Strafmaß über einem Jahr erfolgen (dieser Ausschluss endet nach Vollstreckung der Strafe).
Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/wahlen/1/Seite.320210.html (Stand 02.03.2022)